Wohngebäudeversicherung: Wenn Gebäude im Winter leer stehen

14.07.2008
Pressemitteilung

Von: Ad-Hoc-News

Wenn Eigentümer ihre Immobilie im Winter leer stehen lassen, müssen sie regelmäßig kontrollieren, ob die Räume ausreichend beheizt sind.

Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (AZ: IV ZR 233/06) hervor. Was aber ist unter «regelmäßig» zu verstehen? Dieser Frage ist der Bundesgerichtshof jetzt nachgegangen. In dem Fall hatte ein Mann das Haus elf Tage lang nicht kontrolliert. In dieser Zeit war durch starken Frost ein Wasserschaden entstanden.

 

Karlsruhe (ddp.djn). Wenn Eigentümer ihre Immobilie im Winter leer stehen lassen, müssen sie regelmäßig kontrollieren, ob die Räume ausreichend beheizt sind. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (AZ: IV ZR 233/06) hervor. Was aber ist unter «regelmäßig» zu verstehen? Dieser Frage ist der Bundesgerichtshof jetzt nachgegangen. In dem Fall hatte ein Mann das Haus elf Tage lang nicht kontrolliert. In dieser Zeit war durch starken Frost ein Wasserschaden entstanden.

Nach dem Versicherungsvertrag war der Mann seiner Pflicht zur «genügend häufigen» Kontrolle der Immobilie nicht nachgekommen, meinte die Versicherung. Zwei Kontrollbesuche die Woche wären ihm zuzumuten gewesen. Die Bundesrichter hingegen argumentierten, dass sich der Mann gerade gegen Frostschäden versichert und dafür Prämien gezahlt habe. Deshalb müsse im Einzelfall geklärt werden, in welchen Intervallen die jeweils eingesetzte Heizungsanlage nach der Verkehrsanschauung und Lebenserfahrung mit Blick auf ihre Bauart, ihr Alter, ihre Funktionsweise, Wartung, Zuverlässigkeit oder Störanfälligkeit kontrolliert werden muss, um ein störungsfreies Funktionieren nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu gewährleisten. Um diese Frage zu beantworten, muss sich jetzt die Vorinstanz noch einmal mit dem Sachverhalt auseinandersetzen.

ddp.djn/ome/nas/