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Die Satzung

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen
    FACHVERBAND TECHNISCHER AUSTROCKNUNGSSYSTEME e.V.
    nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll mit dem Zusatz: „eingetragener Verein“ (e.V.). Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der Sitz des Verbandes ist Saarbrücken.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Verbandes sind
    1. Betreuung, Förderung, Beratung und Vertretung der Mitglieder in allen fachlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Belangen;
    2. Hebung des Leistungsstandes der aktiven Mitglieder;
    3. Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit allen zuständigen Behörden, Instituten, Forschungsgremien des Bundes, der Länder und der Industrie, Verbänden und Vereinigungen.
  2. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Vereinsämter

  1. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
  2. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeiten, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und unbedingt notwendiges Hilfspersonal für Verwaltungsarbeiten bestellt werden.
  3. Für diese Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen ausgeworfen werden.
  4. Gegen Nachweis werden indessen Vorstandsmitgliedern oder deren ausdrücklich Beauftragten die notwendigen Reisekosten und notwendigen Auslagen gegen entsprechende Belege oder pauschaliert erstattet.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitgliedsarten

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Voraussetzungen des § 4 entspricht.
  2. Der Verband hat aktive Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
  3. Aktives Mitglied des Verbandes kann werden:
    • Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit technischen Austrocknungsarbeiten befassen und auf Gerätschaft und Dienstleistungen zur Erfüllung des Ehrenkodex überprüft und im Handelsregister/Gewerberegister eingetragen sind.
  4. Bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung hat jedes aktives Mitglied eine Stimme.
  5. Fördermitglied des Verbandes kann werden:
    • Freunde der Bestrebungen des Verbandes
  6. Ehrenmitglieder darf nur die Mitgliederversammlung ernennen. Sie sind beitragsfrei.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Standes, Alters und der Wohnung bzw. der Firma, der Betriebsart und der Firmenanschrift schriftlich einzureichen.
  2. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
  4. Für aktive- und Fördermitglieder besteht Beitragspflicht. Sie läuft ab dem Eintrittsdatum des folgenden Monats. Die Beiträge sind jährlich im voraus zu zahlen. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Mitglieder, die den Beitrag nicht entrichtet haben, werden nach einer Mahnung unter Fristsetzung durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen.
  5. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Verbandes zu nutzen.
  6. Die Mitglieder sind berechtigt, sich im Geschäftsverkehr und in der Werbung als Mitglied des Verbandes zu bezeichnen.
  7. Die Mitglieder haben Anspruch, unter Ausschluss jeglicher Haftung, auf Beratung in fachlichen Fragen.
  8. Die Mitglieder haben Anspruch auf Übersendung der vom Verband herausgegebenen und für die Öffentlichkeit bestimmten Mitteilungen und Informationen.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch Löschung der Mitgliedsfirma im Handelsregister/Gewerberegister sowie bei Eröffnungen des Konkursverfahrens/Insolvenzverfahrens
    2. durch freiwilligen Austritt
    3. durch Ausschluss
    4. durch Tod eines Mitgliedes
  2. Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muß per eingeschriebenen Brief zum 1. Juli, mit einer Karenzzeit von 5 Werktagen, des betreffenden Jahres der Geschäftsstelle angezeigt werden.
  3. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insb. grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Verbandsorgane sowie Beitragsrückstand gemäß § 5 Ziff. 4, 2. Satz.Für den Fall, dass Einspruch rechtzeitig eingelegt wird, ruht die Mitgliedschaft bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Diese kann mit Mehrheit der anwesenden Stimmen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes aufheben. Hebt die Mitgliederversammlung den Ausschließungsbeschluss nicht auf, ist das ausgeschlossene Mitglied vom Tage der Mitteilung des Ausschließungsbeschlusses durch den Vorstand ausgeschlossen.
  4. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen. Gegen eine Ausschlussentscheidung kann innerhalb von 4 Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden.
  5. Das Ende der Mitgliedschaft berührt nicht die vermögensrechtlichen Verpflichtungen des ausgeschiedenen Mitgliedes gegenüber dem Verband.
  6. Das Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verband während eines laufenden Kalenderjahres – gleich aus welchem Rechtsgrund – berührt nicht seine Verpflichtung, für das verbleibende Kalenderjahr weiterhin Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich im Voraus gezahlter Ansprüche besteht in diesem Fall nicht.

§ 7 Verbandsorgane

Organe des Verbandes sind:

  1. der Vorstand;
  2. die Mitgliederversammlung (Verbandstag).

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem Schriftführer
    3. dem Kassierer
    4. einem Beisitzer
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.Die Wahlen erfolgen per Handzeichen, sofern nicht ¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt; sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Dies gilt nicht bei Austritt aus dem Verband. In diesem Falle bleibt das Vorstandsmitglied nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung und der dort erfolgten Entlastung im Amt.
  4. Ein Vorstandsmitglied darf von der Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insb. grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
  5. Der Schriftführer vertritt den Verbandsvorsitzenden im Falle dessen Verhinderung.
  6. Der Kassierer ist für die Buchführung und die finanziellen Belange des Verbandes zuständig.
  7. Der Verband wird vom Vorsitzenden und dem Schriftführer gemeinsam vertreten oder von einem der beiden oben genannten Personen gemeinsam mit dem Kassierer.

§ 9 Wählbarkeit der Vorstandsmitglieder

  1. Zum Vorstand ist nur wählbar, wer aktives Mitglied oder Ehrenmitglied des Verbandes ist.
  2. Bewerber für den Vorstand sind verpflichtet, vor ihrer Wahl die Ausübung von Ämtern in anderen Verbänden und Organisationen bei Nachfrage offenzulegen.

§ 10 Geschäftsbereich des Vorstandes

  1. Dem Verbandsvorstand obliegt die ehrenamtliche Geschäftsleitung. Der Vorstand ist berechtigt, zur Führung der Verbandsgeschäfte eine Geschäftsstelle einzurichten, die von einem Geschäftsführer geleitet werden kann. Dieser ist dem Vorstand für die Durchführung der Aufgaben der Geschäftsstelle und die ordnungsgemäße Erledigung der an Angestellte unter seiner Leitung übertragenen Arbeiten verantwortlich.
  2. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen aller Organe des Verbandes in beratender Funktion teil. Die Einstellung des Geschäftsführers erfolgt durch den Vorstand. Ein Anstellungsvertrag mit einem längeren Zeitraum als drei Jahre bedarf der Genehmigung der Mitgliederversammlung. Geschäftsführer kann auch ein aktives Mitglied oder Ehrenmitglied sein.
  3. Die Vertretungsmacht des Geschäftsführers wird in dem Anstellungs- bzw. Geschäftsführervertrag geregelt.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mind. 3 Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. die des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich unter dem Vorsitz des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters statt. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagungsordnung mind. vier Wochen vor dem Tag der Einberufung schriftlich einzuladen.
  2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit mit den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern gefasst, soweit nicht die Satzung etwas anderes vorschreibt.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen
    1. Genehmigung des Geschäftsberichtes und des Berichtes der Kassenprüfung
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. Wahl des Vorstandes
    4. Festsetzung der Verbandsbeiträge
    5. Festsetzung des Verbandshaushaltes
    6. Änderung der Satzung
    7. Wahl von zwei Kassenprüfern für jeweils drei Jahre
  2. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Fall einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Verbandes ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  3. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von den teilnehmenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

§ 14 Anträge

Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mind. 2 Wochen vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung hat der Vorstand die geplante Tagesordnung zu ergänzen und an die Mitglieder zu versenden.

§ 15 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung hat durch einen zugelassenen Buchprüfer oder durch zwei gewählte Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu erfolgen. Die Prüfung erstreckt sich auf die Feststellung, ob die Buchführung, die Konten, Kasse und Belege ordnungsgemäß geführt und die Mittel gemäß der Satzung verwendet wurden.

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ¼ der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 17 Haushalt des Verbandes

Haushalts- und Kassenprüfung

  1. Die Kosten der Tätigkeit des Verbandes werden durch den Haushaltsplan jährlich festgelegt.
  2. Für Schulungen, Prüfungen und sonstige Seminare, die der Verband veranstaltet, werden Teilnehmergebühren erhoben.
  3. Der Vorstand ist an den Haushaltsplan gebunden, außerordentliche Ausgaben sind von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.
  4. Der für das abgelaufenen Rechnungsjahr vom Vorstand jährlich aufzustellende Jahresabschluss enthält sämtliche Einnahmen und Ausgaben.

§ 18 Auflösung des Verbandes

  1. Die Auflösung des Verbandes kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Das Stimmenverhältnis ist in die Niederschrift aufzunehmen. Die Auflösungsversammlung hat über den Verbleib des Vermögens des Verbandes mit Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu beschließen.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins sind sämtliche Rechte und Pflichten ordnungsgemäß durch die Liquidatoren abzuwickeln und ist ein etwaiges verbleibendes Restvermögens einer gemeinnützigen Einrichtung zuzuführen. Mit der Übertragung des Vermögens gilt der Verein dann als aufgelöst.
  3. Im Falle der Auflösung sind die Mitglieder verpflichtet, die festgesetzten Beiträge sowie die Umlagen an die Liquidatoren zu bezahlen, die gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Abwicklung der Geschäfte beauftragt sind.

 

§ 19 Schlussvorschriften

Inkrafttreten

Diese geänderte Satzung wird gem. Beschluss der Mitgliederversammlung 2006 mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

Goslar, 23. Juni 2007